Hydro Allgemeine Geschäftsbedingungen

HYDRO Systems KG
77781 Biberach/Baden

Allgemeine Lieferbedingungen vom 11. November 2016


1. GELTUNGSBEREICH.

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der HYDRO Systems KG sowie der mit der HYDRO Systems KG verbundenen Unternehmen (nachfolgend einheitlich „HYDRO“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt HYDRO nicht an, es sei denn, HYDRO hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

2. ANGEBOTE.

1. Angebote von HYDRO sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben ausschließlich Eigentum von HYDRO. Ohne schriftliche Zustimmung von HYDRO darf der Vertragspartner sie nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Auf Verlangen von HYDRO sind alle vorstehend genannten Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3. PREISE.

Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.


4. ZAHLUNGEN.

1. Es gelten die mit dem Vertragspartner vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Wechsel werden vorbehaltlich einer anderweitigen Einzelabrede nicht angenommen.

3. Eine zur Tilgung der Verbindlichkeiten nicht ausreichende Zahlung wird – vorbehaltlich einer anderweitigen Tilgungsbestimmung des Vertragspartners – in folgender Reihenfolge zur Tilgung verwendet: Kosten, Zinsen, ältere Hauptforderung(en).

4. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist HYDRO berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. HYDROs Rechte aus Ziff. 5.5 und 5.6 bleiben unberührt.

5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen von HYDRO anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Vertragspartners statthaft. Der Vertragspartner ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. LIEFERTERMIN, MANGELNDE LEISTUNGSFÄHIGKEIT, ANNAHMEVERZUG.

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen sowie der vollständigen Klärung der vom Vertragspartner zu beantwortenden technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 6 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die HYDRO nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt HYDRO dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Vertragspartner als auch HYDRO vom Vertrag zurücktreten.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass HYDROs Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, ist HYDRO berechtigt, ihre Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann HYDRO dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist HYDRO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so kann HYDRO nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von HYDRO gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches kann HYDRO ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serienoder Standardprodukt handelt oder - in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Vertragspartners handelt und seitens HYDRO die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.

6. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag seitens HYDRO bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem ist HYDRO berechtigt, bei Annahmeverzug des Vertragspartners die angefallenen Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten zu berechnen. Bei Lagerung in HYDROs eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

6. LIEFERUNG, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG.

1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

2. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung HYDROs Werk oder Lager verlässt, auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die HYDRO nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

3. Verlangt der Vertragspartner Teillieferungen und – leistungen, hat er etwaige Mehrkosten zu tragen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT.

1. HYDRO behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Besteht mit dem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und HYDRO über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit mit dem Vertragspartner Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von HYDRO ausgestellten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei HYDRO.

2. Der Vertragspartner darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat der Vertragspartner HYDRO unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist HYDRO zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, HYDRO hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Das Zurücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Vertragspartner, wenn HYDRO die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hat. HYDRO ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und HYDRO aus deren Erlös zu befriedigen, sofern HYDRO die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat HYDRO dem Vertragspartner zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

5. Der Vertragspartner tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Vertragspartners den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes (inklusive Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware bereits jetzt an HYDRO ab; HYDRO nimmt die Abtretung an. HYDRO ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an HYDRO abgetretene Forderung für Rechnung von HYDRO im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von HYDRO hat der Vertragspartner in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Vertragspartner wird stets für HYDRO vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HYDRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch HYDROs Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf HYDRO übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum von HYDRO unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der HYDRO nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten HYDROs Forderungen gegen den Vertragspartner nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird HYDRO insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Vertragspartners freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit HYDRO bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Vertragspartners an HYDRO entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

8. MÄNGELRÜGE, RECHTE BEI SACHMÄNGELN.

1. Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen hat der Vertragspartner Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel – unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

2. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - zwei Jahre in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer von HYDRO zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - im Übrigen ein Jahr.

3. Gebrauchte Maschinen werden ohne jede Mängelhaftung verkauft. HYDROs Haftung in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer von HYDRO zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt, d.h. HYDRO haftet in diesen Fällen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die gelieferte Sache bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall Nacherfüllung verlangen. HYDRO kann wählen, ob sie der Nacherfüllungspflicht durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nachkommt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5. Keine Sachmängelrechte entstehen bei normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, oder wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, unzureichende Pflege oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Es entstehen ebenfalls keine Sachmängelrechte, wenn der Vertragspartner die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist.

6. Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haftet HYDRO nur in den in Ziff. 9 genannten Grenzen.

9. HAFTUNG.

1. HYDRO haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet HYDRO für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen

  • des Vorsatzes,
  • der groben Fahrlässigkeit,
  • bei Übernahme einer Garantie,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • bei einer von HYDRO zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Verletzt HYDRO im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalpflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so ist HYDROs Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

2. Soweit HYDROs Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von HYDROs Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. IMPORT-/EXPORTKONTROLLE.

HYDRO ist aus diesem Vertrag nicht zur Lieferung verpflichtet, falls die Vertragserfüllung im Widerspruch zu geltenden einschlägigen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen stehen sollte, die HYDRO zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest fahrlässig nicht beachtet hat. Dies gilt in Bezug auf Import- oder Exportkontrolle, einschließlich aller einschlägigen US- und sonstigen Sanktionsgesetze oder erforderlicher und mit Export oder Import des Liefergegenstandes im Zusammenhang stehende behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die HYDRO, deren Zulieferer oder ein von HYDRO beauftragter Dritter zur Vertragserfüllung benötigt, nicht erteilt oder widerrufen werden. Gleiches gilt auch, falls sich geltende Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen ändern sollten oder nach Vertragsschluss erlassen werden und HYDRO, ihre Zulieferer oder ein von HYDRO beauftragter Dritter deshalb an der Ausführung einer Bestellung gehindert ist oder sich aus der Ausführung der Bestellung ein unzumutbares Haftungsrisiko für HYDRO ergibt.

11. ABTRETUNG.

HYDRO ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsverbindungen abzutreten und die zugehörigen Daten mit der Maßgabe weiterzugeben, dass sich der Abtretungsempfänger verpflichtet, dieselbe Vertraulichkeit zu wahren wie HYDRO.

12. GERICHTSSTAND.

Für alle sich ergebenden Streitigkeiten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – sind die Gerichte am Sitz von HYDRO in Biberach/Baden zuständig. HYDRO ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13. ANWENDBARES RECHT.

Der Vertrag unterliegt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, dem materiellen deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.